Externe Datenschutzbeauftragte
Die Regelung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten findet man in Art. 37 DSGVO. Unternehmen werden darin verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn die Kerntätigkeit eines Unternehmens in der Verarbeitung von besonders sensiblen Daten liegt oder mehr als 20 Beschäftigte personenbezogene Daten verarbeiten.
Hier bleibt für Unternehmen die Frage einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der unter Umständen bereits mit den Abläufen vertraut ist, regelmäßig vor Ort ist und sich permanent mit der Implementierung von Datenschutz in Geschäftsprozessen beschäftigen kann, oder einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Doch was sind hier die Vorteile?